Abgabefristen:

 

Aufgrund des zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Steuermodernisierungsgesetz wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen verlängert. Die Steuererklärungen sind ab dem Veranlagungszeit-raum 2018 bei Selbsterstellung erst zum 31. Juli des Folgejahres, bei steuerlicher Vertretung bis Ende Februar des Zweitfolgejahres einzureichen. 

Die Abgabefristen für Steuererklärungen 2018 sind demnach:

31. Juli 2019 bei Selbsteinreichung 

02. März 2020 bei steuerlicher Vertretung (da Fälligkeitstermin ein Samstag).

 

Verspätungszuschlag:

 

Das Finanzamt kann bei nicht fristgerechter Einreichung der Steuererklärungen oder Steueranmeldungen einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bis Ende 2018 hatten die Finanzbeamten einen großen Ermessensspielraum im Hinblick auf Festsetzung und Höhe des Verspätungszuschlags.

Ab 2019 gelten aufgrund des Steuermodernisierungsgesetz neue Regeln:

Erstmals ab der Steuerveranlagung 2018 wird ein obligatorischer Verspätungszuschlag für eine Jahressteuererklärung festgesetzt, wenn diese nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres eingereicht wird.

 

Ausgenommen ist die Festsetzung des obligatorischen Verspätungszuschlag, wenn die:

- Steuererklärungsfrist verlängert und die Erklärung innerhalb der verlängerten Frist eingereicht wurde,

- Steuer auf 0 € festgesetzt wurde,

- Steuerfestsetzung zu einer Erstattung führt.

 

Der Verspätungszuschlag beträgt für Jahressteuererklärungen:

- 0,25%  der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer (abgerundet auf volle €),

- mindestens jedoch 25 €

pro jeden angefangenen Monat der Verspätung.

 

Die übrigen Verspätungszuschläge ergeben sich aus § 152 AO.