AKTUELL- Leitende Angestellte

Konsultationsvereinbarung vom 06.04.2023 zu Art. 15 IV DBA-Schweiz

 

Es wurde Einvernehmen erzielt,  Art. 15 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-Schweiz) auch auf Personen anzuwenden, die mit Einzel- oder Kollektivunterschrift ohne Bezeichnung ihrer Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen sind.

 

Diese Regelung gilt für alle offenen Fälle und ist zeitlich beschränkt bis zum 31. Dezember 2025. Bei Bedarf können die zuständigen Behörden die Konsultationsvereinbarung verlängern.

 

Art. 15 Abs. 4 beinhaltet eine weitgehende Regelung zur Besteuerung von «leitenden Angestellten», wonach es dem Sitzstaat der Gesellschaft erlaubt ist, das Salär leitender Angestellter zu besteuern, selbst wenn diese nicht dort ansässig sind.

 

Die Konsultationsvereinbarung läuft derzeit bis zum 31. Dezember 2025, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über eine Weiterführung einigen.