Basisberatung
Je nach Rechtsform sind bestimmte Steuererklärungen grundsätzlich - bei einer steuerlichen Vertretung - zum 28.02. des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres einzureichen.
Das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" sieht - abweichend von der grundsätzlichen Abgabefrist - für die Steuererklärungen der Jahre 2021 bis 2024 folgende neue Abgabefristen vor:
• VZ 2021: bis 31.8.2023 = +6 Monate
• VZ 2022: bis 31.7.2024 = +5 Monate
• VZ 2023: bis 31.5.2025 = +3 Monate
• VZ 2024: bis 30.4.2026 = +2 Monate
Kapitalgesellschaften
Bei den für eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, UG = Unternehmergesellschaft) zu fertigenden Steuererklärungen handelt es sich um folgende:
· Körperschaftsteuererklärung,
· Gewerbesteuererklärung,
· Umsatzsteuererklärung.
Personengesellschaften
Bei den für eine Personengesellschaft (z.B. GbR) zu fertigenden Steuererklärungen handelt es sich um folgende:
· Feststellungserklärung,
· Umsatzsteuererklärung,
· Gewerbesteuererklärung (sofern gewerblich tätig).
Einzelunternehmen
Bei den für ein Einzelunternehmen zu fertigenden Steuererklärungen handelt es sich um folgende:
· Einkommensteuererklärung,
· Umsatzsteuererklärung,
· Gewerbesteuererklärung (sofern gewerblich tätig).