Je nach Rechtsform sind bestimmte Steuererklärungen grundsätzlich - bei einer steuerlichen Vertretung - zum 28.02. des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres einzureichen.

 

Das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" sieht - abweichend von der grundsätzlichen Abgabefrist - für die Steuererklärungen der Jahre 2021 bis 2024 folgende neue Abgabefristen vor:

 

•           VZ 2021: bis 31.8.2023 = +6 Monate

•           VZ 2022: bis 31.7.2024 = +5 Monate

•           VZ 2023: bis 31.5.2025 = +3 Monate

•           VZ 2024: bis 30.4.2026 = +2 Monate

 

Kapitalgesellschaften

 

Bei den für eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, UG = Unternehmergesellschaft) zu fertigenden Steuererklärungen handelt es sich um folgende:

 

·      Körperschaftsteuererklärung,

·      Gewerbesteuererklärung,

·      Umsatzsteuererklärung.

 

Personengesellschaften

 

Bei den für eine Personengesellschaft (z.B. GbR) zu fertigenden Steuererklärungen handelt es sich um folgende:

 

·      Feststellungserklärung,

·      Umsatzsteuererklärung,

·      Gewerbesteuererklärung (sofern gewerblich tätig).

 

 

Einzelunternehmen

 

Bei den für ein Einzelunternehmen zu fertigenden Steuererklärungen handelt es sich um folgende:

 

·      Einkommensteuererklärung,

·      Umsatzsteuererklärung,

·      Gewerbesteuererklärung (sofern gewerblich tätig).