Umsatzsteuerpflicht beim Kuchenverkauf in Schulen?

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben hat der Bund die Umsatzsteuerbesteuerung der öffentlichen Hand neu geregelt (§ 2b UStG). Ab 2025 ist auch die öffentliche Hand grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es Ausnahmen bei bestimmten hoheitlichen Aufgaben, etwa bei der Ausstellung von Personalausweisen.

Fragen ergaben sich insoweit hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Schulveranstaltungen. Um bürokratischen Aufwand zu vermeiden, sind Verkäufe durch Schülerinnen und Schülern oder Eltern grundsätzlich auch weiterhin nicht umsatzsteuerpflichtig. Das gilt für Verkäufe in den Schulen und Kindertagesstätten, ebenso wie für Verkäufe auf Wochenmärkten oder anderen Anlässen außerhalb von Schulen und Kindertagesstätten. Die Regel gilt auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie zum Beispiel für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen nicht der Umsatzsteuer. In diesen Fällen wird die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig und ist damit nicht als Unternehmer anzusehen.

Ausnahmen gelten nur, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig und nachhaltig, z.B. wöchentlich, solche Veranstaltungen durchführt. Allerdings entsteht auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.

Die Regelung ist kompakt am Beispiel Kuchen auf diesem Schaubild des Finanzministeriums Baden-Württemberg dargestellt.

(Auszug aus einer Pressemitteilung v. 8.12.2023 des Finanzministeriums Baden-Württemberg und einer Pressemitteilung v. 28.12.2023 des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen).

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