Führt die Besteuerung einer Altersrente zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung?Mit Urteil 8 K 3195/16 vom 01.10.2019 verneinte das FG Baden-Württemberg eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung im zweiten Rechtsgang. Das FG hatte die Klage im ersten Rechtsgang abgewiesen. Diese Entscheidung wurde durch den BFH aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der verheiratete Kläger hatte im Streitfall ca. 10 Jahre lang als Auszubildender und Angestellter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Als freiberuflich Tätiger war er auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bis zum Eintritt in den Ruhestand pflichtversichert. Seit Dezember 2007 bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte einen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil von 54 %. Nach Auffassung des Klägers sei dies verfassungswidrig. Das FG entschied, das die Summe der dem Kläger nach der statistischen Lebenserwartung nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge höher sei als der vom Kläger aus versteuertem Einkommen geleistete Teil seiner Altersvorsorgeaufwendungen. Nach Ansicht des FG komme es für die Frage, ob Aufwendungen für die Altersvorsorge aus versteuertem Einkommen erbracht worden sind, nicht auf die Höhe der Einkommensteuer an. Das FG ließ die Revision zum BFH zu, da die Frage der "Einzelheiten zur Ermittlung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung" noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. (Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg) |