Nutzung von mehreren häuslichen ArbeitszimmernDer BFH hat mit Urteil vom 09.05.2017 VIII R 15/15 entschieden, dass die Geltendmachung von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG auch dann auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige mehrere häusliche Arbeitszimmer nutzt, weil der Höchstbetrag nicht einkünfte-, wohl aber personenbezogen ist. |