Aufwendungen eines Lebens­partners für einen betrieblich genutzten Raum in der gemein­samen Wohnung einer nicht­ehelichen Lebensge­meinschaft

Das FG München hat in einem Urteil vom 02.03.2021 - 10 K 1251/18 entschieden, dass die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen für die Wohnung bis zu dem Betrag abziehbar sind, den der Stpfl. für die Wohnung getragen hat. Es ist davon auszugehen, dass der Aufwand des Stpfl. primär auf den beruflich genutzten Raum entfällt.

Dies gilt auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft jedenfalls dann, wenn der vom Stpfl. getragene Betrag die auf den Raum entfallenden Aufwendungen übersteigt.

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