Betriebsveranstaltungen - Steuerersparnisse und Risiken für UnternehmerGemeinsam auf ein erfolgreiches Jahr zurückblicken, bei Essen und Getränken die Kollegen von der privaten Seite kennenlernen oder das Bestehen des Unternehmens feiern - die Anlässe für Betriebsveranstaltungen, wie Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern sind vielfältig. Damit das gelungene Mitarbeiter-Event für den Arbeitgeber nicht zu unliebsamen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führt, sollte dieser vor allem die Kosten im Auge behalten. Wann liegen Betriebsveranstaltungen vor und was gilt es zu beachten? Betriebsveranstaltungen sind Events auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben. Mit diesen Veranstaltungen will der Arbeitgeber den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander stärken und das Betriebsklima fördern. Generell sind alle Zuwendungen des Arbeitgebers, auch anlässlich von Betriebsveranstaltungen, als Arbeitslohn definiert und unterliegen damit dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung. Hierzu zählen etwa die Bereitstellung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Beförderungskosten, Aufwendungen für den äußeren Rahmen, etwa die Saalmiete und Musik, die Überlassung von Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Geschenke. Bis zu welcher Grenze ist die Betriebsveranstaltung steuerfrei? Seit dem 01.01.2015 gilt ein Freibetrag für die Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen. Er liegt bei 110,00 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Das bedeutet, dass alle Zuwendungen, die den Freibetrag überschreiten, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Dürfen Arbeitnehmer eine Begleitperson zur Feier mitbringen, werden ihnen die Kosten dieser Begleitperson zugerechnet. Der Freibetrag wird nur dann gewährt, wenn die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs oder eines Betriebsteils offen steht. Beispiel Arbeitgeber A veranstaltet für seine Arbeitnehmer im Jahr 2017 die folgenden vier Betriebsveranstaltungen:
Sinnvollerweise wählt der Arbeitgeber A die beiden Betriebsveranstaltungen aus, die am teuersten sind, also die Weihnachtsfeier und den Betriebsausflug. So kann er den Freibetrag je Teilnehmer von 110,00 Euro bestmöglich ausnutzen. Für die beiden übrigen Betriebsveranstaltungen ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 40,00 Euro und von 70,00 Euro. Allerdings besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG mit einem Steuersatz von 25 % pauschal zu versteuern. Was ist im Rahmen der Sozialversicherung zu beachten? Betriebsveranstaltungen unter der Freibetragsgrenze von 110,00 Euro sind sozialversicherungsfrei. Allerdings ist im Rahmen einer Pauschalierung der Betriebsveranstaltung (nach § 40 Abs. 2 EStG) zu beachten, dass die Sozialversicherungsfreiheit nur dann eingreift, wenn die Pauschalierung der Steuer bis zum Ende des Abrechnungszeitraums vorgenommen wurde. Der Abrechnungszeitraum endet am 28. Februar des Folgejahres. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Pauschalsteuer angemeldet und abgeführt sein. Diese Regelung führt dann zu Problemen, wenn etwa die Rechnung für eine Weihnachtsfeier erst im März des Folgejahres beim Arbeitgeber eingeht und daher z. B. die Pauschalversteuerung, weil der Freibetrag über 110,00 Euro überschritten worden ist, erst im März des Folgejahres vorgenommen werden kann. In diesem Fall führt die nachträgliche Pauschalversteuerung nicht zu einer Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Gibt es Besonderheiten bei der Umsatzsteuer? Umsatzsteuerrechtlich wird im Regelfall davon ausgegangen, dass bei einem Unterschreiten des Freibetrags von 110,00 Euro einschließlich Umsatzsteuer das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt und daher eine Umsatzbesteuerung nicht vorzunehmen ist. In diesen Fällen ist auch der Vorsteuerabzug für die Aufwendungen des Arbeitgebers möglich. Ist die Grenze von 110,00 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer jedoch überschritten, so wird der private Bedarf des Arbeitnehmers unterstellt und es handelt sich um eine unentgeltliche Zuwendung an den Arbeitnehmer. In diesen Fällen ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. (Auszug aus einer Pressemitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen) |