Im Rahmen eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft sind ab 2017 u. a. folgende Änderungen vorgesehen:
Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine, soweit diese keine Buchungsbelege i. S. des § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO darstellen.
Die Obergrenze für die Abgabe vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen wird von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben.
Der Höchstbetrag für die Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Vereinfachungsregelung bei Rechnungen über Kleinbeträge wird von 150 Euro auf 200 Euro angehoben.
Die Kleinunternehmergrenze für die Umsatzsteuer wird von 17.500 Euro auf 20.000 Euro angehoben.