Auslaufen coronabedingter Gesetzesänderungen1. Vorerst kein ermäßigter Steuersatz für Gastronomie ab 2024 Im Finanzausschuss haben die Ampel-Fraktionen einen Antrag (20/5810) der Fraktion der CDU/CSU für die Fortführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von sieben Prozent in der Gastronomie über das laufende Jahre 2023 hinaus abgelehnt. Dafür stimmte neben der Antragstellerin die AfD-Fraktion. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Die Abgeordneten der Koalition verwiesen in ihrer Begründung insbesondere auf die Folgen für den Bundehaushalt und die angespannte Haushaltssituation. Die SPD argumentierte, dass der derzeit geltende ermäßigte Steuersatz im Subventionsbericht der Bundesregierung auf Platz 3 der Subventionen aufgeführt sei. Eine Fortführung könne also erst im Zuge der Haushaltsberatungen diskutiert werden. Dieser Äußerung entnahm die antragstellende Unionsfraktion immerhin "eine gewisse Offenheit" für ihr Anliegen. Sie verwies auf Äußerungen sowohl von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) als auch von Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP), die während der Corona-Pandemie als Hilfe für die Gastronomie eingeführte Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes fortzuführen. Ferner kritisierte die CDU/CSU-Fraktion einen generellen Stillstand in der Steuerpolitik. Aus der Fraktion von Bündnis90/Die Grünen hieß es, dass die hohen Ausgabenwünsche von CDU/CSU nicht zu deren Eintreten für die Schuldenbremse passten. Eine Fortführung der Steuerermäßigung würde den Bundeshaushalt mit 3,3 Milliarden Euro belasten. Zudem fordere die Union weitere haushaltswirksame Ausgaben. Zugleich habe sich die Situation in der Gastronomie deutlich verbessert, wie eine jüngste Umfrage des Branchenverbandes Dehoga zeige. Die FDP-Fraktion mahnte eine generelle Reform des Umsatzsteuerrechts an mit dem Ziel größerer Einheitlichkeit. Unter Verweis auf die Haushaltslage erklärt die Fraktion, dass der Unionsantrag zur falschen Zeit komme. Auch die AfD-Fraktion kritisierte das uneinheitliche System der Umsatzsteuer und nannte als Beispiel, dass Mahlzeiten, die in Porzellangeschirr serviert würden, künftig wieder mit 19 Prozent besteuert würden, solche in Einwegmaterial aber mit sieben Prozent. Auch die Linke ließ Sympathien für den Unionsantrag erkennen und warnte, dass eine Rückkehr zum erhöhten Mehrwertsteuersatz von Unternehmen genutzt werden könnte, die Preise noch weiter zu erhöhen. Sie verwies auf die Debatte über eine "Gierflation". Für die Gastronomie wären von Anfang an Direkthilfen besser gewesen als Steuerhilfen. Damit begründete die Fraktion ihre Enthaltung zu dem Antrag. (Kurzmeldung heute im bundestag (hib) 473/2023 vom 21.06.2023) 2. Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft Ende Juni aus Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld am 30. Juni 2023 auslaufen. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Folgen und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise beschlossen. Während der Pandemie konnte so die Beschäftigung von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Insgesamt ist die Inanspruchnahme im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die allermeisten Betriebe befinden sich laut unserem Forschungsinstitut nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona. Ab dem 01. Juli 2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld deshalb wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Dann müssen wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, bis Ende Juni sind es 10 Prozent in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden. Zudem müssen Betriebe ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. (Presseinfo Nr. 29 der Bundesagentur für Arbeit vom 21.06.2023) |