Aufwendungen für Feier eines Dienstjubiläums können Werbungskosten seinNach einem aktuellen Urteil des BFH vom 20.01.2016 VI R 24/15 ist ein Dienstjubiläum als berufsbezogenes Ereignis zu betrachten. Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können daher (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und infolgedessen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein. Voraussetzung ist - wie das Gericht bestätigt hat - insbesondere, dass der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt. |