Aufladen von Elektro­fahrrädern steuerfrei

Nach einer Veröffentlichung der Finanzverwaltung rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) nicht zum Arbeitslohn.

(Vgl. BMF-Schreiben vom 26.10.2017 - IV C 5 - S 2334/14/10002-06).

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