Erbschaftsteuerreform 2016 - Das müssen KMU-Berater beachtenDas lange Ringen um die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat ein Ende. Am 14.10.2016 hat der Bundesrat letztlich dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zur Reform der Vererbung von Unternehmensvermögen zugestimmt. Das neue Gesetz ist im Bundesgesetzblatt I vom 09.11.2016 verkündet worden (BGBl I 2016 S. 2464 ff.). Gerade Berater von Erwerbern kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sollten sich auf vermehrte Nachfragen einstellen, da es auch Neues bei Erwerben von begünstigtem Vermögen von weniger als 26 Mio. Euro zu beachten gilt. Es folgt ein Überblick über ausgewählte Aspekte, die unterhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. Euro relevant sind. Festgeschriebener Kapitalisierungsfaktor beim vereinfachten Ertragswertverfahren Ermitteln Erwerber den gemeinen Wert des Unternehmens nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, so gilt rückwirkend auf den 01.01.2016 ein festgeschriebener Kapitalisierungsfaktor in Höhe von 13,75 (§ 203 Abs. 1 BewG). Nach bisheriger Ermittlungsmethode des Kapitalisierungsfaktors ergab sich für 2016 auf Basis des niedrigen Zinsniveaus ein Faktor von 17,8571. Durch den neuen Wert sinken die Unternehmenswerte im Rahmen der Bewertung, was grundsätzlich zu einer niedrigeren Steuerlast führt. In Einzelfällen kann sich diese Änderung aber auch negativ auf zwischen dem 01.01.2016 und dem 30.06.2016 bereits veranlagte Sachverhalte auswirken. Für diesen Zeitraum gilt noch die alte Rechtslage, nach der bei Überschreiten der Verwaltungsvermögensquoten von 50 % bzw. 10 % der Erwerb nicht begünstigt ist. Der Anteil des Verwaltungsvermögens bestimmt sich dabei nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Unternehmens. Mit der rückwirkenden Bewertungsänderung sinkt für vorgenannte "Altfälle" der gemeine Wert des Betriebs, so dass das Übersteigen der 50 %- bzw. 10 %-Quote schneller eintritt. Die bisher gewährte Vergünstigung entfällt, so dass es zu einer nachträglichen Steuerfestsetzung kommen kann. Insoweit verstößt die Neuerung gegen den Vertrauensschutz und ist verfassungsrechtlich problematisch. Vollversteuerung des Verwaltungsvermögens Nach den bis zum 30.06.2016 geltenden Regelungen konnte das Verwaltungsvermögen begünstigt übertragen werden, sofern es nicht mehr als 50 % bzw. 10 % des Wertes des Unternehmens überstieg. Diese Regelungen ändern sich gravierend dahingehend, dass Verwaltungsvermögen wie Privatvermögen grundsätzlich voll steuerpflichtig ist. Für die Bestimmung des Verwaltungsvermögens gilt weiterhin ein Katalog, der die nicht begünstigten Vermögensgegenstände abschließend aufzählt. Keine Begünstigung bei einem Verwaltungsvermögen von mehr als 90 % Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören im Wesentlichen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 % im Inland, in der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. Aber selbst begünstigungsfähiges Vermögen kann vollständig von der Begünstigung ausgeschlossen sein. Dies ist dann der Fall, wenn es fast ausschließlich (zu mehr als 90 %) aus Verwaltungsvermögen besteht (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Bei der Bestimmung der 90 %-Grenze gilt zwar grundsätzlich der Verwaltungsvermögenskatalog. Zu beachten ist aber, dass ein Bruttowert vor der Schuldenverrechnung und vor dem Freibetrag nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG zugrunde zu legen ist. Zudem zählt nur das Altersversorgungsvermögen nicht zum Verwaltungsvermögen, welches durch Treuhandverhältnisse gesichert wird. Nettowert des Verwaltungsvermögens Der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens, welcher auf Basis des Katalogs zu ermitteln ist, wird um einen quotalen Schuldenabzug gemindert (§ 13b Abs. 6 ErbStG). In diesen quotalen Schuldenabzug werden diejenigen Schulden einbezogen, die nach dem Finanzmitteltest und nach der Aussonderung für Altersvorsorgeverpflichtungen verbleiben. Eine Schuldenverrechnung mit wirtschaftlich nicht belastenden Schulden darf nicht erfolgen (§ 13b Abs. 8 ErbStG). Unschädliches Verwaltungsvermögen Ein Teil des Nettowerts des Verwaltungsvermögens wird im Rahmen des sog. "Schmutzzuschlags" als begünstigtes Vermögen angesehen (§ 13b Abs. 7 ErbStG). Man spricht hier von unschädlichem Verwaltungsvermögen. Es beträgt 10 % des zuvor ermittelten Zwischensaldos. Allerdings muss hier berücksichtigt werden, dass sowohl junges Verwaltungsvermögen als auch junge Finanzmittel kein unschädliches Verwaltungsvermögen sein können. Junges Verwaltungsvermögen bzw. junge Finanzmittel sind solche, die dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren. Vorab-Abschlag für Familienunternehmen Noch vor der Wahl der Regel- oder Optionsverschonung kann unter Umständen ein sog. Vorab-Abschlag gewährt werden (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Dieser wird vom begünstigten Vermögen abgezogen. Hierfür müssen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens bestimmte Bestimmungen über Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen, Verfügungsbeschränkungen über Anteile am Unternehmen sowie bestimmte Abfindungsbestimmungen enthalten. Die Abschlagshöhe richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vorgesehenen prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert. Sie darf 30 % nicht übersteigen. Regel- und Optionsverschonung Sofern das begünstigte Vermögen abzüglich des Vorab-Abschlags einen Wert von 26 Mio. Euro nicht übersteigt, kann der Steuerpflichtige von der Regel- oder Optionsverschonung mit einem Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % Gebrauch machen. Auch hier wurden einzelne Parameter angepasst. Eine relevante Änderung ist, dass die Lohnsummenregelungen künftig deutlich häufiger zu beachten sein werden. Bisher mussten Unternehmen, die nicht mehr als 20 Beschäftigte hatten, die Lohnsummenregelungen nicht beachten. Künftig müssen die Regelungen bereits von Unternehmen mit mehr als 5 Mitarbeitern eingehalten werden. Darüber hinaus gilt folgende Staffelung:
Die Optionsverschonung kann nur noch gewählt werden, sofern das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht (§ 13a Abs. 10 ErbStG). (Auszug aus einer Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.) |