Nach Erbfall aufgetretener Gebäudeschaden – Kein Abzug der Reparaturaufwendungen als NachlassverbindlichkeitenDer BFH hat mit Urteil vom 26.07.2017 II R 33/15 entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln und Schäden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, aber erst nach dessen Tod in Erscheinung tritt, keine Erblasserschulden i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen. Etwas anderes gilt - wie das Gericht ausgeführt hat - nur dann, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Verpflichtung zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand. Anderweitige Wertminderungen des Gebäudes - etwa aufgrund eines aufgestauten Reparaturaufwands - könnten allenfalls bei der Grundstücksbewertung und nicht im Verfahren über die Erbschaftsteuerfestsetzung berücksichtigt werden. |