Finanz­gerichte: Reichlich Arbeit und hohe Erfolgs­quote für die Kläger

Rund 35.000 Klagen gingen im letzten Jahr bei den Finanzgerichten der Länder ein, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. In rund 40 % der Fälle konnten die Kläger einen Erfolg oder Teilerfolg erzielen. Noch vor 10 Jahren betrug die Erfolgsquote lediglich 24 %.

Wenn sich Steuerpflichtige und Finanzverwaltung nicht einigen können, sind die 18 Finanzgerichte der Bundesländer gefragt. Laut dem Geschäftsbericht der Finanzgerichte für die Jahre 2013 bis 2015 gingen allein im letzten Jahr 34.974 Klagen und 6.013 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz bei den Finanzgerichten ein. Die Anzahl der Verfahren ist dabei seit Jahren rückläufig. Demgegenüber steigt die Erfolgsquote für die Steuerpflichtigen. In etwas mehr als 40 % der Verfahren konnten die Kläger im Jahr 2014 einen Erfolg erzielen, in dem die Finanzämter im Klageverfahren den Steuerbescheid änderten oder die Finanzgerichte ganz oder teilweise zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden.

Wenn die Entscheidung eines Landesfinanzgerichts für den Steuerpflichtigen nachteilig ausfällt, bleibt noch die Revision oder Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH). Das oberste deutsche Finanzgericht hat nach seinem Jahresbericht im vergangenen Jahr 2.721 Verfahren abgeschlossen. Hiervon wurden bei den Revisionsverfahren 41 % zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, bei den Nichtzulassungsbeschwerden waren es immerhin noch 14 %. Das ist ziemlich viel, wenn man bedenkt, dass sich Steuerbeamte und Juristen bereits vorher ausführlich mit den Fällen beschäftigt hatten. Es bleibt auch 2016 spannend, denn für dieses Jahr hat der BFH eine Reihe interessanter Entscheidungen angekündigt. Hervorzuheben sind folgende Rechtsfragen:

  • Ehescheidung: Sind Prozesskosten für eine Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung abziehbar? (Az. VI R 66/14, VI R 81/14, VI R 19/15)
  • Firmenwagen: Kann ein Arbeitnehmer Zuzahlungen zu einem Firmenwagen als Werbungskosten geltend machen? (Az. VI R 24/14, VI R 49/14, VI R 2/15)
  • Selbstbehalt: Sind mit der privaten Krankenkasse vereinbarte Selbstbehaltsleistungen

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

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