Festsetzung von Steuerzinsen jetzt grundsätzlich vorläufigDas BMF hat in einem Schreiben (vom 02.05.2019 - IV A 3 - S 0338/18/10002) angekündigt, dass Nachforderungs-, Erstattungs-, Aussetzungs-, Stundungszinsen usw. i. S. d. § 233 ff. AO künftig vorläufig festgesetzt werden; dies gilt auch, soweit Zinsfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig festgesetzt wurden. Ein Einspruch im Hinblick auf die vermeintlich verfassungswidrige Höhe der Zinsen von 0,5 % monatlich ist insoweit nicht mehr erforderlich. Weitere Einzelheiten siehe BMF-Seite |