Durchbruch bei Fristver­längerung

In einer Sitzung folgte der Deutsche Bundestag dem Votum des Finanzausschusses und verlängert die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis 2024 angemessen. Die Fristverlängerungen werden im Zuge des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes auf den Weg gebracht.

Neben der verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen bis zum 31.08.2022 plant der Gesetzgeber, für 2021 die Abgabefrist ebenfalls um sechs Monate bis zum 31.08.2023 zu verlängern. Hieran anknüpfend sollen, wie berufsständisch gefordert, auch die Erklärungsfristen für 2022, 2023 und 2024 ausgeweitet werden, jedoch mit einer sukzessiven Fristabschmelzung.

Die konkreten Daten für beratene Steuerpflichtige:

  • Steuererklärung 2020: 31.08.2022
  • Steuererklärung 2021: 31.08.2023
  • Steuererklärung 2022: 31.07.2024
  • Steuererklärung 2023: 31.05.2025
  • Steuererklärung 2024: 30.04.2026

Erfreulicherweise wurde der Zeitdruck in den Steuerberaterkanzleien erkannt und der Gesetzgeber entlastet den Berufsstand mit einer praxistauglichen Regelung. Besonders hilfreich ist die geplante Fristabschmelzung über mehrere Jahre, um den aktuellen Bearbeitungsrückstau in den Steuerberaterkanzleien sukzessive abzubauen. Der aktuelle Beschluss schafft wichtige Planungs- und Rechtssicherheit für Berufsstand und Finanzverwaltung.

Die letzte Hürde des Gesetzgebungsverfahrens ist der Beschluss des Gesetzes im Bundesrat am 10.06.2022.

(Auszug aus einer Information der Steuerberaterkammer Niedersachsen)

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