Garagen­kosten mindern Nutzung­swert des Fahrzeugs nicht

Das FG Münster hat mit Urteil 10 K 2990/17 E vom 14.03.2019 entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern.

Der Kläger bekam von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Der Als Arbeitslohn zu versteuernde Nutzungsvorteil wurde unstreitig nach der sog. 1%-Methode berechnet. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung anteilige Garagenkosten i. H. von ca. 1.500 Euro geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Der Kläger reichte zur Begründung seiner Klage eine Bescheinigung seines Arbeitgebers ein, nach der eine mündliche Vereinbarung getroffen worden sein, das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abzustellen.

Die Klage wurde durch das Gericht abgewiesen. Eine Minderung des Nutzungsvorteils trete nur ein, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahle oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen PKW trage. Nutzungsabhängige Kosten seien nur solche, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das Fahrzeugnutzen zu dürfen, etwa Kraftstoffkosten oder Leasingraten. Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei die Unterbringung in einer Garage jedoch nicht notwendig. Die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung belege auch nicht, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs gewesen sein.

Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)

Das Urteil im Volltext

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