Zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen bei Immobilientransaktionen in der Grunderwerbsteuer sind nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes folgende Maßnahmen vorgesehen:
Absenkung der 95 %-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 %,
Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften,
Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre,
Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen,
Verlängerung der Vorbehaltsfrist in § 6 GrEStG auf fünfzehn Jahre,
Aufhebung der Begrenzung des Verspätungszuschlags.
Die Maßnahmen sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten.