Grundsteuerwert: Wann liegt eine von der Grundsteuer befreite öffentliche Wegefläche i.S.d. § 4 Nr. 3a GrStG vor?

Gem. § 4 Nr. 3a GrStG sind von der Grundsteuer u.a. dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen und Wege befreit. Da das BFH-Urteil vom 25.4.2001 - II R 19/98 (BStBl. II 2002, 54) nicht zu einer mittelbar einer Wohnnutzung dienenden Verkehrsfläche ergangen ist, und es in Deutschland eine Vielzahl von nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegen und Straßen im Privateigentum mit entsprechender, dienender Zwecksetzung gibt, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

FG Münster v. 9.1.2025 - 3 K 1444/24 Ew

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Miteigentümer einer wirtschaftlichen Einheit, bei der es sich grundbuchrechtlich um mehrere Flurstücke handelt, von denen eines mit dem Wohnhaus der Kläger, einem Reihenendhaus an der Ostseite eines Riegels von neun Reihenhäusern, bebaut ist. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 13.3.2023 über die Feststellung des Grundsteuerwerts für die wirtschaftliche Einheit den Grundstückswert auf den 1.1.2022 auf 376.100 € fest. Dabei ging er, der eingereichten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts folgend, von einer gesamten Grundstücksfläche von 500 qm aus. In dieser Fläche war das Flurstück N02 mit einem Anteil von insgesamt 1/16, d.h. 19 qm, enthalten.

Die Kläger legten dagegen am 5.4.2023 Einspruch ein mit dem Ziel, die anteilige Wegefläche als von der Grundsteuer befreite, dem öffentlichen Verkehr dienende Fläche i.S.d. § 4 Nr. 3a GrStG nicht mit in die Feststellung einzubeziehen. Sie waren der Ansicht, auf Grund der Planungsvorgaben der Stadt hätten sie bei Erwerb des Flurstücks N01 zugleich das Miteigentum am Flurstück N02 erwerben müssen. Diese Wegefläche werde bei weitem nicht nur von den Eigentümern benutzt. Faktisch handele es sich um eine öffentliche Wegefläche. Indem die Stadt das Flurstück im Bebauungsplan als Wegefläche ausgewiesen habe, habe sie es implizit der Öffentlichkeit gewidmet. Abgesehen davon komme es nach dem BFH-Urt. vom 11.11.1970 III R 55/69 nicht auf eine etwaige öffentlich-rechtliche Widmung an, sondern allein darauf, dass das Grundstück der Öffentlichkeit zur Benutzung offenstehe und tatsächlich auch von ihr benutzt werde.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das streitgegenständliche Flurstück N02 gehört nicht zu den von der Grundsteuer befreiten Flächen. Insbesondere ist eine Befreiung nach § 4 Nr. 3a GrStG nicht gegeben.

Danach sind von der Grundsteuer u.a. dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen und Wege befreit. Nach neuerer BFH-Rechtsprechung, gestützt auf den Wortlaut des § 4 Nr. 3a GrStG, gilt für Verkehrsflächen, Bauwerke und Einrichtungen i.S.d. § 4 Nr. 3a GrStG, die unmittelbar und ausschließlich der Erbringung von Verkehrsleistungen dienen, dass diese Grundstücke dem öffentlichen Verkehr auch ohne Widmung dienen. Eine besondere Qualifikation der Verkehrsfläche als "öffentliche Sache" im vom öffentlichen Recht geprägten Sinne ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urt. v. 25.4.2001, II R 19/98 unter ausdrücklicher Aufgabe der alten Rspr.). Jedoch wird dieser Grundsatz bei Grundstücken modifiziert, die zwar unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, bei denen das "Dienen" aber mittelbar einen übergeordneten verkehrsfremden Zweck verfolgt, der auf einem anderen (benachbarten) Grundstück verwirklicht wird (z.B. bei Parkflächen für Kunden und Lieferanten von Warenhäusern und Gastronomiebetrieben oder für Betriebsangehörige von Unternehmen). Solch ein Grundstück muss durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden sein, so dass es nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zur Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung steht.

Infolgedessen dient das Flurstück N02 nicht dem öffentlichen Verkehr i.S.d. § 4 Nr. 3a GrStG. Denn auf ihm findet zwar unmittelbar öffentlicher Verkehr statt, indem es der Allgemeinheit zur Nutzung durch Fußgänger oder Radfahrer tatsächlich zur Verfügung steht. Mittelbar indes dient die Verkehrsfläche einem übergeordneten Zweck, nämlich der Wohnnutzung der Grundstücke im Reihenhausgebiet und im gesamten Wohngebiet. Diese übergeordnete Zwecksetzung zeigt sich schon darin, dass bereits die Stadt bei der Bauleitplanung neben den von ihr als Fuß- und Radwege dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Verkehrsflächen das Flurstück N02 als Privatweg vorgesehen hat und der Erwerb einer Parzelle für die Reihenhausbebauung der Kläger nur gekoppelt mit dem anteiligen Miteigentum am streitgegenständlichen Flurstück zulässig war.

Die Zulassung der Revision erfolgte gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Da das BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 19/98, BStBl. II 2002, 54, nicht zu einer mittelbar einer Wohnnutzung dienenden Verkehrsfläche ergangen ist, und es in Deutschland eine Vielzahl von nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegen und Straßen im Privateigentum mit entsprechender, dienender Zwecksetzung gibt, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

17.02.2025 16:25

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