Besteuerung des Internethandels – noch privat oder schon gewerblich?Privatverkäufe grundsätzlich steuerfrei Grundsätzlich sind Verkäufe von sog. Gegenständen des täglichen Gebrauchs steuerfrei. Davon erfasst sind diejenigen Gegenstände, die durch eine private Nutzung (voraussichtlich) mit Verlust veräußert werden wie gebrauchte Elektrogeräte, Bekleidungsstücke oder Möbel. Etwas anderes gilt jedoch für Wertgegenstände. Darunter fallen Gegenstände mit Wertsteigerungspotential wie Schmuck und Edelmetalle, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Oldtimer sowie Sammlerobjekte z. B. Briefmarken oder Münzen. Werden solche Wertgegenstände innerhalb eines Jahres seit ihrer Anschaffung mit einem Gewinn veräußert, muss der Gewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, wenn er nach Abzug der angefallenen Kosten und nach Verrechnung mit eventuell ebenfalls entstandenen Verlusten von 600 Euro oder mehr betragen hat. Der gesamte Gewinn unterliegt als "sonstige Einkünfte" dem persönlichen Einkommensteuersatz. Privatverkauf oder gewerblicher Handel? Wer seinen Keller entrümpelt und überflüssige Gegenstände verkauft oder versteigert, hat in aller Regel also keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten. Anders verhält es sich jedoch, wenn jemand öfter und gezielt Gegenstände mit Gewinn verkauft. Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigem gewerblichen Handel ist dabei fließend. Bei mehreren Verkäufen, auch über einen längeren Zeitraum, kann aus steuerlicher Sicht ein gewerblicher Handel vorliegen. Ob dies von dem Verkäufer beabsichtigt war oder nicht, ist dabei nebensächlich. Eine zahlenmäßig exakte Bestimmung, ab wann Verkäufe nicht mehr als privat, sondern als gewerblich einzustufen sind, gibt es nicht. Als Anhaltspunkte für eine Einordnung als Gewerbe können folgende Kriterien herangezogen werden:
Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher ist es, dass ein gewerblicher Handel vorliegt. In diesem Fall ist die gewerbliche Tätigkeit dem Finanzamt zu melden. Durch den gewerblichen Handel werden drei Steuerarten mit unterschiedlichen Konsequenzen berührt. Umsatzsteuer Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist es zunächst einmal egal, ob tatsächlich Gewinn erwirtschaftet wird. Hat ein Verkäufer im zurückliegenden Jahr Umsätze von mehr als 17.500 Euro brutto und im laufenden Jahr von mehr als 50.000 Euro brutto erzielt, wird Umsatzsteuer fällig. Auch wenn diese bei den Verkäufen nicht von den Kunden bezahlt wurden, ist sie von dem gewerblichen Händler an das Finanzamt zu entrichten. Liegen die jährlichen Umsätze (nicht der Gewinn!) unter den vorgenannten Grenzen, kommt die sog. Kleinunternehmerregelung zum Tragen. Verkäufer können dann ihre Ware ohne Umsatzsteuer anbieten, allerdings bleibt ihnen auch der Vorsteuerabzug verwehrt. Einkommensteuer Einkommensteuer fällt nur dann an, wenn über einen Zeitraum von mehreren Jahren betrachtet, Gewinne anfallen. Die Einnahmen müssen also die Ausgaben übersteigen. Sofern das gesamte Jahreseinkommen den Grundfreibetrag von aktuell 9.000 Euro überschreitet, fällt grundsätzlich auf jeden Euro zusätzlichen Gewinns aus gewerblichem Internethandel Einkommensteuer an. Ein besonderer Freibetrag gilt jedoch für Arbeitnehmer. Übersteigen alle Nebeneinkünfte einschließlich des Gewinns aus dem Internethandel pro Jahr 410 Euro nicht, bleiben sie steuerfrei. Gewerbesteuer Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der jährliche Gewinn 24.500 Euro übersteigt. Die Gewerbesteuer ist jedoch zumindest teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar. Steuerliche Pflichten nicht vernachlässigen Überschreiten die Online-Verkäufe die Grenze zur Gewerblichkeit, ist der Verkäufer gut beraten, seinen steuerlichen Pflichten zeitnah nachzukommen. Die Finanzverwaltung kommt säumigen Steuerpflichtigen mit speziellen Suchmaschinen und Analyse-Programmen schnell auf die Schliche. Neben Steuernachzahlungen und Zinsforderungen droht dann auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. (Auszug aus einer Pressemitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen) |