Krankenver­sicherungsbeiträge für Selbständige - Änderung ab 1. Januar 2018

Privat oder gesetzlich - das ist die Frage, die sich Selbständige bei ihrer Krankenversicherung stellen müssen. Wer sich als Selbständiger in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert hat, für den gilt ab dem 01.01.2018 eine Änderung in der Beitragsbemessung. Die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge werden von der eigenen Krankenkasse zunächst nur vorläufig festgesetzt. Erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids setzen die Krankenkassen die Beiträge aufgrund der tatsächlich vom Selbständigen erzielten Einnahmen endgültig fest. Dies kann zur Beitragserstattung, aber auch zur Nacherhebung von Beiträgen führen. Auf Basis des vorgelegten Einkommensteuerbescheides berechnen die Krankenkassen die Beiträge für die Zukunft dann wiederum nur vorläufig.

Bisher gab es diese vorläufige Festsetzung nur bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Für alle anderen galt, dass die Krankenkassen die Beiträge für das gesamte Jahr im Voraus festsetzten. Bei schwankenden Einnahmen konnten die Beiträge aber immer nur für die Zukunft durch Vorlage z. B. des Einkommensteuerbescheids erhöht, aber auch abgesenkt werden. Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber nun zwei Ziele: Erstens sollen Einnahmeschwankungen vollständig berücksichtigt werden und zweitens soll die Beitragsbemessung weder durch die Bearbeitungszeiten bei der zuständigen Finanzbehörde noch durch eine verzögerte Abgabe von Einkommensteuererklärungen beeinflussbar sein. "Das bedeutet für die Versicherten eine gerechte Beitragszahlung," so Steuerberaterkammer Niedersachsen.

Ausnahme: Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze

Nicht betroffen von dieser Neuregelung ist, wer mit seinen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Grundsätzlich wird für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Selbständigen zugrunde gelegt. Dies wird gedeckelt durch die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Ab dem 01.01.2018 erhöht sich diese Grenze für die gesetzliche Krankenversicherung von 52.200 Euro (monatlich: 4.350 Euro) auf 53.100 Euro jährlich (monatlich: 4.425 Euro). Wer also schon den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlt, für den ändert sich an der Höhe seiner Beiträge erst einmal nichts. Sinken die Einnahmen aber im laufenden Jahr, kann der Selbständige mit einer Erstattung seiner Beiträge rechnen. Aber auch nach unten sind die Beiträge durch eine gesetzliche Mindestbeitragsgrenze beschränkt. Im Jahr 2018 liegt diese monatlich bei 2.283,75 Euro. Ausnahmen hiervon gelten für Existenzgründer oder für Selbständige mit sehr geringem Einkommen. Für diese Fälle gilt ab dem Jahr 2018 die monatliche Grenze in Höhe von 1.522,50 Euro.

Achtung: Wer es nach Aufforderung der Krankenkasse versäumt, seinen Einkommensteuerbescheid vorzulegen, der muss trotz geringerer Einnahmen rückwirkend den Höchstbeitrag zahlen.

Keine Änderungen zeichnen sich im Jahr 2018 bei den Beitragssätzen ab. Für freiwillig versicherte Selbständige wird der Beitragssatz weiter bei 14,0 % liegen. Wer einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit hat, wird 14,6 % zahlen. Hinzu kommt in beiden Fällen der jeweilige kassenindividuelle Zusatzbeitrag.

Fazit
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbständiger versichert ist, muss künftig bei schwankenden Einnahmen mit einer Beitragserstattung oder -erhöhung rechnen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen)

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