Ab dem 1. Januar 2018 tritt eine deutliche Verschlechterung bei der rückwirkenden Beantragung von Kindergeld in Kraft. Derzeit kann Kindergeld noch innerhalb der allgemeinen Verjährung, der Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 AO), rückwirkend beantragt werden. Das bedeutet konkret, bis zum 31. Dezember 2017 kann Kindergeld noch bis einschließlich Januar 2013 rückwirkend beantragt werden.
Wer diesen Termin verpasst und rückwirkendes Kindergeld erst im Januar 2018 beantragt, kann Kindergeld lediglich noch sechs Monate rückwirkend erhalten, also höchstens bis Juli 2017. Grund ist eine Gesetzesänderung (§ 66 Abs. 3 EStG), die Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern soll. Leider benachteiligt sie auch viele Eltern, die aus Unkenntnis eine rechtzeitige Beantragung versäumt haben.
Viele Eltern wissen nicht, ob ihnen für ihre Kinder auch nach deren Erstausbildung weiterhin Kindergeld zusteht, wenn sie eine weitere Ausbildung beginnen. Dabei besteht der Anspruch grundsätzlich bereits dann, wenn diese auf die kommende Ausbildung noch warten müssen. Ebenso beobachtete der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL), dass für Kinder, die soziale Dienste im Ausland leisten, nicht rechtzeitig Kindergeld beantragt wird, obwohl dieses in vielen Fällen zusteht.
Viele Eltern gehen auch davon aus, dass die Kinderförderung nachträglich mit dem Einreichen der Steuererklärung beantragt werden kann. Das ist jedoch ein Trugschluss. Zwar haben die Eltern in den betreffenden Fällen Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Allerdings führt das Finanzamt eine sog. Günstigerprüfung zwischen der Auswirkung des Kinderfreibetrags und des Kindergelds durch. Hierbei wird nicht etwas das tatsächlich ausbezahlte Kindergeld berücksichtigt, sondern der grundsätzliche Anspruch auf das Kindergeld zugrunde gelegt. Das Kindergeld wird selbst dann angerechnet, wenn es wegen verspäteter Antragstellung gar nicht ausgezahlt wurde.
Der BVL rät allen Kindergeldberechtigten dringend, rückwirkendes Kindergeld noch bis zum 31. Dezember 2017 zu beantragen. Ab 2018 sollten Eltern sich mit der Kindergeldbeantragung generell nicht mehr allzu viel Zeit lassen und insbesondere bei erwachsenen Kindern zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr bereits dann vorsorglich einen Antrag bei der Familienkasse stellen, wenn die Kindergeldgewährung möglich erscheint. Fehlen noch Unterlagen, können diese nachgereicht werden. Dazu kann auch Fristverlängerung beantragt werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)
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