Steuer­liche Änderung zum Kinder­geld

Kindergeld, das seit 2018 wegen verspäteter Beantragung nicht mehr an die Kindergeldberechtigten ausgezahlt werden darf, wird künftig nicht mehr bei der Berechnung des Kinderfreibetrages negativ berücksichtigt. Das hat der Deutsche Bundestag am 06.06.2019 beschlossen. Die Neuregelung beseitigt den Nachteil, der Eltern bei einer verspäteten Beantragung von Kindergeld entsteht, zumindest teilweise.

Seit dem Jahr 2018 wird Kindergeld rückwirkend längstens sechs Monate, gerechnet vom Datum der Antragstellung an, ausgezahlt. Zuvor galt die steuerliche Verjährungsfrist von vier Jahren. Diese gesetzliche Verschärfung wurde im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren mit Missbrauchsfällen beim Kindergeld begründet, die in bestimmten Fällen bei Eltern und Kindern aus anderen EU-Staaten aufgetreten waren.

Bei volljährigen Kindern sind sich die Eltern häufig nicht sicher, ob zum Beispiel für eine Übergangszeit, für die Wartezeit auf den gewünschten Ausbildungsplatz oder bis zum Einschreiben zum Studium, während eines Praktikums, für soziale Dienste oder für eine zweite Ausbildung weiterhin Kindergeldanspruch besteht, und unterlassen dann die Antragstellung.

Stellen die Eltern dann anlässlich der Beratung zur Steuererklärung für das zurückliegende Jahr fest, dass sie Anspruch auf Kindergeld haben, wird der anschließend gestellte Kindergeldantrag zwar bewilligt, das Kindergeld aber nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt.

Nach bisherigem Recht wird für die Berechnung der Einkommensteuer beim Abzug der Kinderfreibeträge das Kindergeld auch bei fehlender Auszahlung angerechnet. In Folge dessen erhalten betroffene Eltern meist gar keine steuerliche Entlastung für ihre Kinder.

Diese Regelung wird nunmehr mit dem "Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch" beseitigt. Das Gesetz muss vom Bundesrat noch bestätigt werden. Anschließend gilt diese Regelung für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen. Eltern, denen die rückwirkende Auszahlung von Kindergeld wegen verspäteter Beantragung versagt wurde, sollten gegen eine Anrechnung des nicht gezahlten Kindergeldes auf den Kinderfreibetrag im Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf den Beschluss des Deutschen Bundestages verweisen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

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