Coronabedingter Ländererlass zur Lohnsummenregel in der ErbschaftsteuerDie Verschonung von Betriebsvermögen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer hängt unter anderem davon ab, ob die vom übernommenen Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum kumuliert bezahlte Lohnsumme ein bestimmtes Maß erreicht. Wird dieses Maß verfehlt, lebt die Erbschaftsteuer anteilig wieder auf. In besonderen Fällen kann die Verschonung auf der Grundlage besonderer Erlassregeln der Abgabenordnung auf dem Erlassweg erhalten bleiben. Darunter fällt auch die Corona-Krise. Ein auf dem 30.12.2021 datierter gleichlautender Ländererlass stellt auf diese Krise bezogen Bedingungen fest, unter denen ein Erlass als Billigkeitsmaßnahme in Frage kommt. Billigkeitsmaßnahmen zur Lohnsummenregel angesichts der Corona-Krise Es geht um Fälle, in denen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar von Corona-bedingten staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind. Dazu wird - zusammengefasst - festgestellt:
Bewertung Durch die engen dazu formulierten Voraussetzungen ist der Erlass für Unternehmen, die aus anderen, ebenfalls coronabedingten Gründen (etwa gebrochenen Lieferketten) vergleichbare Probleme haben, jedoch kaum hilfreich. Hier gilt es gegebenenfalls, mit dem zuständigen Finanzamt eine Lösung zu suchen, die auf den allgemeinen Erlassvorschriften der Abgabenordnung beruht. (Auszug aus einer Information der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. - www.vbw-bayern.de) |