Was bringt das neue Familienentlastungsgesetz?Die Bundesregierung hat am 27.06.2018 den Entwurf eines Familienentlastungsgesetzes veröffentlicht, mit dem auch der Steuertarif geändert werden soll. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) kritisiert, dass der Gesetzentwurf nur notwendige Anpassungen vornimmt und vorhandene Ungerechtigkeiten bestehen bleiben. Der Verband schlägt deshalb weitere Steueränderungen vor. Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss Einkommen in Höhe des Existenzminimums steuerfrei gestellt werden. Gegenwärtig beträgt dieser steuerfreie Grundbetrag 9.000 Euro und entspricht damit auf den Euro genau dem Wert, der von der zuständigen Kommission für das Jahr 2018 als Mindestbetrag errechnet wurde. Aufgrund steigender Lebenshaltungskosten muss dieser Betrag angepasst werden. Da die Inflationsrate derzeit etwas mehr als 2 % beträgt, bringt die für 2019 vorgesehene Anhebung des steuerfreien Grundbetrags um 1,9 % wirtschaftlich keine tatsächliche Entlastung. Zusätzlich zum Grundfreibetrag wird auch der weitere Steuertarif, konkret der mit wachsendem Einkommen bis zum Spitzensteuersatz zunehmende Grenzsteuersatz in gleichem Maße verschoben. Ohne diese Anpassung müssten Steuerpflichtige, deren Einkommen lediglich in Höhe der Inflationsrate steigt, durchschnittlich mehr Steuern zahlen und hätten netto weniger Kaufkraft. Unverändert bleibt für Einkommen, die nur geringfügig über dem Existenzminimum liegen, dass der Grenzsteuersatz sehr stark ansteigt und bei etwas mehr als 14.000 Euro Jahreseinkommen bereits 24 % beträgt. Bei dieser Einkommenshöhe beginnt außerdem die zusätzliche, progressiv ansteigende Belastung mit dem Solidaritätszuschlag. Zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen ergeben sich für Arbeitnehmer im unteren Einkommensbereich fast 50 % Abgaben auf Lohnsteigerungen. Der BVL fordert einen Abbau sowohl des starken Anstiegs des Steuertarifs im unteren Einkommensbereich als auch des Solidaritätszuschlags. Geplante Steuerbelastung 2019 im Vergleich zu 2018
Abgaben auf Lohnsteigerungen 2018
________ 1 Grundtabelle, Berechnung mit Solidaritätszuschlag, ohne Kinderfreibeträge. 2 Ab ca. 55.350 Euro Einkommen gleichbleibende Entlastung bis 260.532 Euro; ab 265.326 Euro Einkommen gleichbleibend 320 Euro Entlastung. 3 Berechnung mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose, ohne Kirchensteuer. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.) |