Beschäf­tigung trotz Rente - was Rentner und Arbeit­geber beachten sollten

Immer mehr Deutsche entscheiden sich dafür: Arbeiten über das Renteneintrittsalter hinaus. Denn für viele ist geregelte Arbeit wichtig für das Selbstwertgefühl und die Zufriedenheit. Aber auch finanzielle Gründe können den Einzelnen dazu bewegen, im Rentenalter weiter im bisherigen oder einem neuen Beruf zu arbeiten. Gleichzeitig suchen viele Unternehmen händeringend nach geeigneten Fachkräften. Die Weiterbeschäftigung von Rentnern nach Erreichen der Altersgrenze scheint also eine passende Lösung zu sein, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Damit sich aber die Beschäftigung trotz Rente für die Arbeitgeber und die Rentner lohnt, gibt es nicht nur arbeitsrechtliche Besonderheiten, sondern auch bzgl. Krankenversicherung und Lohnabrechnung einiges zu beachten.

Was ist bei der (Weiter-)Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach dem Eintritt in das Rentenalter in der Lohnabrechnung zu beachten?

Zuallererst ist die bis zum Jahr 2029 ansteigende Regelaltersgrenze auf 67 Jahre wichtig. Für die Lohnabrechnung muss zwischen Altersvollrentnern und Altersteilrentnern, die neben ihrem anteiligen Rentenbezug noch weiter in Teilzeit arbeiten, unterschieden werden. Grundsätzlich sind Altersvollrentner in der Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn auch nur mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent und damit ohne die Möglichkeit, Krankengeld zu beziehen. Für Altersteilrentner sind der volle Beitragssatz und der jeweilig geltende Zusatzbeitrag der Krankenkasse zu entrichten. In der Folge sind auch Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Arbeitslosenbeiträge sind weder vom Rentner noch (zumindest bis zum Ende des Jahres 2021 aufgrund des Flexirentengesetzes) vom Arbeitgeber zu zahlen. Arbeitgeber zahlen für Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin ihren Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung. Der Rentner selbst muss keine Beiträge zahlen, kann aber durch eigene Beiträge die Höhe seiner Rente günstig beeinflussen. Bezieher von Teilrenten bleiben dagegen versicherungspflichtig. Lohnsteuerrechtlich hat der Arbeitgeber auch für Altersrentner die Lohnsteuer abzuführen.

Was muss der Rentner selbst im Blick haben?

Abhängig von der jeweiligen Art des Rentenbezugs beschränken gesetzliche Grenzen die Höhe des Hinzuverdienstes. Nur Altersvollrentner können nach Erreichen des Rentenalters unbeschränkt dazuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Altersvollrentner zahlen gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber in der Krankenversicherung den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent und auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Sie haben aber keinen Anspruch auf Krankengeld.

Jeder Rentner sollte aber auch die Möglichkeit prüfen, die Rente durch eigene Beiträge noch aufzustocken. Rentner müssen, wie alle anderen Bürger, Einkommensteuer zahlen. Steuerrechtlich kann der Altersrentner einen Altersentlastungsbetrag, also einen Steuerfreibetrag, in Anspruch nehmen (gem. § 24a EStG). Dieser soll bei der Besteuerung solcher Einkünfte einen Ausgleich schaffen, die nicht, wie z. B. Altersrenten, bereits steuerlich begünstigt sind.

Andere Lösungen: Mini-Jobber oder freier Mitarbeiter?

Die Gruppe der Rentner mit einem Mini-Job steigt seit Jahren kontinuierlich an. Arbeitgeber zahlen auch für Rentner immer den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent. Bezieher einer Teilrente oder aber Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Erwerbsunfähigkeits-, Witwen- oder Waisenrentner sind anders als Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und müssen den Eigenanteil von 3,6 Prozent entrichten. Sie können hierauf verzichten, indem sie einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht bei ihrem Arbeitgeber stellen.

Wer jetzt darüber nachdenkt, statt einer Beschäftigung lieber eine freie Mitarbeit zu vereinbaren, muss aber immer auch die Gefahr der Scheinselbstständigkeit im Auge haben.

Fazit

Im Einzelfall empfiehlt es sich, vor der Weiter- oder Neubeschäftigung eines Rentners die verschiedenen Auswirkungen zu prüfen und für die Wahl einer optimalen Lösung einen Steuerberater hinzuzuziehen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen)

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