Musterklage: Erste Urteilsbegründung zum Soli 2020 liegt vorWeg zum Bundesfinanzhof ist frei / Parallel stellt FDP eigene Verfassungsbeschwerde vor Die Zahlung des Solidaritätszuschlags für 2020 ist aus Sicht des Bundes der Steuerzahler (BdSt) nicht mehr rechtens. Deshalb greift der Verband den Zuschlag auch gerichtlich an und begleitet die Klage eines Ehepaars aus Bayern. Nun liegt die - soweit ersichtlich - erste Urteilsbegründung eines Finanzgerichts zum Soli 2020 vor. Konkret geht es um die Soli-Vorauszahlungen für das Jahr 2020, die die Kläger nicht mehr leisten wollen. Unser Argument: Der Solidaritätszuschlag war stets eng mit den Hilfen für die neuen Bundesländer verbunden - weil diese Ende 2019 ausliefen, muss auch der Soli wegfallen! Das für diese Klage zuständige Finanzgericht Nürnberg war zwar von der Verfassungswidrigkeit des Zuschlags nicht überzeugt und wies die Klage im Wesentlichen ab, allerdings ließen die Richter ausdrücklich die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Damit ist der Weg zum höchsten deutschen Steuergericht frei. Die Kläger, der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt und der BdSt werden nun das Urteil prüfen und dann, voraussichtlich in Kürze, die Revision einlegen. Damit gerät der Zuschlag von mehreren Seiten unter Druck, denn einige FDP-Bundestagsabgeordnete haben nun gegen die Ergänzungsabgabe auch Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese sei am Montag in Karlsruhe eingegangen, erklärten Christian Dürr und Florian Toncar heute und nannten drei Gründe für ihren Schritt: Eine vollständige Soli-Abschaffung sei politisch richtig, wirtschaftlich vernünftig und verfassungsrechtlich geboten. Die Beschwerdeführer fordern die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ab 2020. Wir als Bund der Steuerzahler begrüßen dies und betonen mit unserer Musterklage: Die Politik muss ihr Versprechen halten und den Solidaritätszuschlag komplett und für alle abschaffen - rückwirkend ab Januar! (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.) |