Letzter Termin für frei­willige Steuer­erklärung 2016: 31.12.2020

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) weist darauf hin, dass die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, rückwirkend auch noch für vergangene Jahre erfolgen kann. Diese Möglichkeit ist allerdings zeitlich begrenzt. Für das Kalenderjahr 2016 ist dies letztmalig möglich bis Donnerstag, den 31.12.2020. Die Steuererklärung muss spätestens bis Mitternacht im Hausbriefkasten des zuständigen Finanzamtes eingegangen sein bzw. authentifiziert (mit elektronischer Signatur) übermittelt werden.

Die freiwillige Einreichung der Steuererklärung ist Arbeitnehmern regelmäßig zu empfehlen, denn bei Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro, Sonderausgaben von mehr als 36 Euro, zum Beispiel wegen getätigter Spenden oder vorhandener Konfessionszugehörigkeit oder bei geleisteten Versicherungsbeiträgen oberhalb der Vorsorgepauschale kann regelmäßig von einer Steuererstattung ausgegangen werden. Sollte es wider Erwarten mal zu einer Nachzahlung kommen, kann die Erklärung zudem problemlos zurückgezogen werden, indem man Einspruch gegen den Bescheid einlegt. Die Rückziehung einer freiwilligen Steuererklärung hat keine negativen Konsequenzen.

Wer die Steuererklärung für 2016 zu spät, das heißt nach dem 31.12.2020 24.00 Uhr abgibt, hat die Chance auf eine mögliche Steuererstattung unwiderruflich verpasst.

Reicht der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung auf den "letzten Drücker" versehentlich beim unzuständigen Finanzamt ein, trägt er das Risiko, dass die Steuererklärung nicht mehr rechtzeitig innerhalb der Festsetzungsfrist vom örtlich unzuständigen an das örtlich zuständige Finanzamt weitergeleitet wird.

Eine Verlängerung der Abgabefrist wird in diesen Fällen von den Finanzämtern nicht genehmigt und die Steuererklärung nicht bearbeitet. Eine zu erwartende Steuererstattung würde letztlich verfallen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V.)

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