Verein­fachte Steuerer­klärung für Rentner - was dabei zu beachten ist

In vier Bundesländern können Rentner und Pensionäre seit Anfang Mai eine vereinfachte Steuererklärung einreichen. Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen bieten eine "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften" an, die nur aus zwei Seiten besteht. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V. erläutert, worauf die Senioren hierbei achten müssen.

Zwei Seiten reichen aus, weil die Ruheständler ihre Renten- und Pensionseinnahmen und die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr eintragen müssen. Die Finanzämter übernehmen diese Daten aus den elektronischen Meldungen der Leistungsträger. Außerdem werden in der verkürzten Steuererklärung nur die am häufigsten auftretenden Aufwendungen abgefragt.

Die Nutzung des neuen Angebots hängt also davon ab, ob Rentner und Pensionäre nur die aufgeführten oder weitere steuermindernde Ausgaben geltend machen wollen. In der verkürzten Steuererklärung können außergewöhnliche Belastungen, Behinderten-Pauschbeträge, Kirchensteuern, Spenden und Parteibeiträge, Aufwendungen für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienste sowie weitere Versicherungsbeiträge erfasst werden. Werden beispielsweise Unterhaltszahlungen an Angehörige geleistet oder sollen Pflegekosten angesetzt werden, für die neben dem Abzug als außergewöhnliche Belastung auch eine unmittelbare Steuerminderung gewährt wird, muss der vollständige Steuererklärungsvordruck benutzt werden. Dieser ist auch erforderlich, wenn weitere Einkünfte vorliegen, beispielsweise aus einer Nebentätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung. Auch Rentner, die den Altersentlastungsbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend machen und Abgeltungsteuer zurückholen wollen, benötigen den vollständigen Steuererklärungsvordruck.

Bei der verkürzten Steuererklärung werden die von den Renten- und Leistungsträgern übermittelten Daten dem Rentner als eigene Angaben zugerechnet. Deshalb sollten bei Erhalt des Steuerbescheids die aufgeführten Angaben zur Rente oder Pension genau geprüft werden. Stellt man dann fest, dass beispielsweise eine Rente fehlt, besteht die Pflicht, dem Finanzamt diesen Fehler mitzuteilen.

Wer seine Steuererklärung noch auf Papier abgibt, diese Hinweise beachtet und nur die im neuen Vordruck und der beigefügten Anleitung aufgeführten Altersbezüge und Ausgaben hat, kann sich das Erstellen der Steuererklärung mit dem neuen Vordruck etwas erleichtern. In diesen Fällen ist der neue Papiervordruck, der ab sofort in den Finanzämtern der am Pilotprojekt teilnehmenden Länder erhältlich ist, ein nützliches Angebot.

Für Rentner, die ihre Steuererklärung elektronisch abgeben oder eine Vorabberechnung wünschen, ist er nicht vorgesehen. Ist eine weitergehende Unterstützung notwendig, empfiehlt sich die steuerliche Beratung. Das gilt vor allem für die erste Steuererklärung im Ruhestand.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

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