Einsicht­nahme in das Transparenz­register durch Mitglieder der Öffent­lichkeit

Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 hat dieser entschieden, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind. Aufgrund dieser Entscheidung wurde die Stattgabe der Anträge der Mitglieder der Öffentlichkeit auf Einsichtnahme in das Transparenzregister noch am 22. November 2022 durch die registerführende Stelle bis auf weiteres ausgesetzt. Eine Übermittlung der Daten zu wirtschaftlich Berechtigten erfolgt gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit seit dem Mittag des 22. November 2022 derzeit nicht.

Einsichtnahmeanträgen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG kann daher nicht vorbehaltlos entsprochen werden, sondern nur unter Berücksichtigung der Rechtslage nach der Entscheidung des EuGH sowie der im Einzelfall durch eine Einsichtnahme betroffenen Rechte. Im Hinblick auf die Rechtslage, die vor Inkrafttreten der für nichtig erklärten Regelungen der Richtlinie (EU) 2018/843 galt und die im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung der GwG-Vorschriften heranzuziehen ist, ist eine Einsichtnahme weiterhin in Fällen möglich, in denen das berechtigte Interesse an einer Einsichtnahme durch Mitglieder der Öffentlichkeit dargelegt wird.

Daher haben Mitglieder der Öffentlichkeit den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung nunmehr zu begründen und ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.

(Auszug aus Aktuellen Nachrichten der Plattform zum Transparenzregister)

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