BMF-Schreiben zu Praxisfragen bei Umsetzung des PStTGMit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022 (BGBl. 2022 I S. 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedsstaaten eingeführt. Das Gesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Betroffen sind Internetplattform-Betreiber wie z. B. eBay, amazon marketplace, etsy, vinted oder airbnb, über die regelmäßig Waren, Dienstleistungen oder die kurzfristige Vermietung von Wohnungen angeboten werden. Das Gesetz verpflichtet die Plattformbetreiber zur Meldung bestimmter Daten der die Plattform nutzenden Anbieter an die Finanzverwaltung. Gemeldet werden unter anderem die persönlichen Daten der Anbieter, Kontodaten und die im Meldezeitraum (Kalenderjahr) insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung. Für die Anbieter des Verkaufs von Waren sieht das Gesetz eine Bagatellgrenze vor, bis zu der von einer Meldung durch den Plattformbetreiber abgesehen werden soll: Wer im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fälle Waren verkauft und dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro Vergütung (nach Abzug von Gebühren, Provisionen oder Steuern) gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat, gilt als sogenannter freigestellter Anbieter. Beide genannten Grenzen müssen kumulativ erfüllt sein. Maßgeblich ist dabei die Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse; auf die Anzahl der veräußerten Artikel kommt es nicht an. Bei befristeter Vermietung von privaten Immobilien sind entsprechende Vergütungen regelmäßig, d. h. auch bei gelegentlicher Tätigkeit, zu melden. Eine Erleichterung gilt hier für die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen an Immobilien durch Rechtsträger, die im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform mehr als 2.000 Fälle relevanter Tätigkeiten in Bezug auf eine inserierte Immobilieneinheit erbracht haben. Auch hinsichtlich dieser Anbieter entfällt die Meldepflicht des Plattformbetreibers. Wer also regelmäßig als Anbieter auf Internetplattformen unterwegs ist, sollte beachten, dass seine Daten einschließlich der erhaltenen Vergütungen im Regelfall automatisch der Finanzverwaltung übermittelt werden. Tätigt der Anbieter eine Vielzahl von Transaktionen, sollte er das Risiko einer Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und ggfs. Gewerbesteuerpflicht beachten und prüfen lassen. Der Anbieter sollte in jedem Fall seine Einnahmen und Ausgaben dokumentieren, um diese auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen und den Umfang einer etwaigen Besteuerung klären zu können. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Schreiben Stellung zu verschiedenen Praxisfragen genommen: BMF-Schreiben vom 02.02.2023 - IV B 6 - S 1316/21/10019 :025). |