Erfolglose Verfassungs­beschwerde gegen Gewerbe­steuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunter­nehmerschaft

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Juli 2002 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Dass die Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft dabei die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils beim veräußernden Gesellschafter verbleibt, verletzt das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht. Auch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift für den Erhebungszeitraum 2002 steht im Einklang mit der Verfassung. Mit Urteil vom 10.04.2018 1 BvR 1236/11 hat das Gericht die Verfassungsbeschwerde einer Kommanditgesellschaft zurückgewiesen, die für die bei den Veräußerern verbliebenen Gewinne aus dem Verkauf ihrer Kommanditanteile Gewerbesteuer zu entrichten hatte.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts)

Die Pressemitteilung im Volltext

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