Wechsel der Steuer­klasse für 2021 letzt­malig bis zum 30.11. möglich!

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können zwischen mehreren Steuerklassenkombinationen wählen. Um die Wahl zu erleichtern, hat das Bundesministerium für Finanzen ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht. Das Merkblatt informiert über die steuerlichen Auswirkungen der unterschiedlichen Steuerklassen bzw. des Faktorverfahrens.

Die Steuerklasse entscheidet darüber, wie viel Abgaben der Arbeitgeber vom Bruttolohn des Arbeitnehmers an das Finanzamt abführen muss und wie hoch letztlich der Nettolohn eines Arbeitnehmers ausfällt. Ehe- und Lebenspartner können zwischen drei Steuerklassenkombinationen wählen: IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor.

Die Steuerklassenkombination IV/IV eignet sich für Ehe- und Lebenspartner, die über ungefähr gleiche Arbeitseinkommen verfügen. Bei unterschiedlich hohen Einkommen der beiden Partner gilt folgende Faustregel: Verdient der eine Partner mindestens 60% des gemeinsamen Einkommens und der andere 40% oder liegen die Einkommen weiter auseinander, bringt die Steuerklassenkombination III/V monatlich in der Summe den größten Liquiditätsvorteil. Die Steuerklasse IV mit Faktor eignet sich für diejenigen, deren Einkommen sich nicht stark voneinander unterscheiden. Damit können Lohnsteuerabzüge exakter verteilt und eine unerwünschte Nachzahlung dennoch wie bei der Kombination IV/IV vermieden werden. Entscheiden sich Paare für die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor, besteht für sie die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Nunmehr dürfen die Steuerklassen mehrfach im Jahr gewechselt werden. Bisher war das im Regelfall nur einmal im Jahr möglich. Für die Änderung der Steuerklasse muss der amtliche Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" von beiden Partnern an das Wohnsitzfinanzamt geschickt oder über www.elster.de online übermittelt werden. Wird ein Steuerklassenwechsel von III/V nach IV/IV beantragt, ist der Antrag nur eines Partners ausreichend. Die neue Steuerklasse gilt dann ab dem Folgemonat, der auf die Antragstellung folgt. Soll die neue Steuerklasse noch im laufenden Jahr gelten, muss der Wechsel bis zum 30. November beantragt werden.

Wichtig: Wer im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit rechnet oder wer demnächst die Elternzeit antritt, sollte unbedingt seine Steuerklasse überprüfen und über einen Steuerklassenwechsel nachdenken. Denn die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie z. B. das Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld, bestimmt sich nach dem letzten Nettolohn. Auch bei Veränderungen der persönlichen Verhältnisse und der Einkommensverhältnisse der Ehe- oder Lebenspartner kann sich ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel lohnen.

(Auszug aus einer Information des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

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