Steuerliche Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)Ziele und Hintergrund des Gesetzes Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll der private Vermögensaufbau unterstützt und mehr privates Kapital für Zukunftsinvestitionen in Klimaschutz und Digitalisierung mobilisiert werden. Der Kapitalmarkt soll moderner, internationaler und weniger bürokratisch werden, um so den deutschen Finanzmarkt und den Standort Deutschland attraktiver zu machen und starke Impulse für die Aktienkultur in Deutschland zu setzen. Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen soll der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden. Eckpunkte dazu hatten das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium der Justiz im Juni 2022 gemeinsam vorgelegt. Nun liegt seit April 2023 ein Referentenentwurf für das ZuFinG vor; das Gesetz soll bis Jahresende in Kraft treten. Eckpunkte Die Eckpunkte sehen unter anderem folgende Verbesserungen vor:
Steuerliche Erleichterungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen Nach geltender Rechtslage führt der den Beschäftigten gewährte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) zu einem geldwerten Vorteil. Geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers sind steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 1.440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 3 Nr. 39 EStG). Darüber hinaus regelt § 19a EStG die aufgeschobene Besteuerung geldwerter Vorteile aus Vermögensbeteiligungen. Die Besteuerung wird hier bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses (Verkauf, Ablauf einer zeitlichen Vereinbarung, Beendigung des Dienstverhältnisses) ausgesetzt. Künftig soll der steuerfreie Höchstbetrag für die Gewährung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen für alle Unternehmen auf 5.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben werden. Außerdem soll für kleinere und mittlere Unternehmen der Anwendungsbereich der Regelungen zur aufgeschobenen Besteuerung erheblich erweitert werden: Die Besteuerung aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Beteiligung ist erst bei Veräußerung der Beteiligung oder bei Arbeitgeberwechsel vorgesehen; die Frist für die finale Besteuerung - unabhängig von einer Veräußerung der Anteile und dem Arbeitgeberwechsel - soll von 12 auf 20 Jahre verlängert werden. Ferner sieht das Gesetz bei kleineren und mittleren Unternehmen die Möglichkeit einer Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % für alle Besteuerungstatbestände der Mitarbeiterkapitalbeteiligung vor. Aufhebung der Einkommensgrenze bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen Weitere finanzielle Anreize zum breiten Vermögensaufbau soll eine Änderung des 5. Vermögensbildungsgesetzes schaffen. Hier sieht der Referentenentwurf des ZuFinG insbesondere für den Vermögensaufbau mittels Anlage in Aktien Änderungen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage vor. So wird die Einkommensgrenze bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen aufgehoben, um alle Arbeitnehmer zu begünstigen. Damit werden künftig auch Arbeitnehmer erreicht, die wegen Überschreitens der der Einkommensgrenzen keine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten haben. Auch Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber üblicherweise keine Vermögensbeteiligungen mit steuerlicher Förderung anbieten (z. B. Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, bei Verbänden und Kirchen), sollen ab 2024 einen Vermögensaufbau über Vermögensbeteiligungen betreiben können. Aber: Keine Finanzierung mehr durch Entgeltumwandlung Zur Sicherstellung des Ziels der Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals sieht der Gesetzesentwurf auch eine Begleitregelung vor. Während aktuell Mitarbeiterkapitalbeteiligungen auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden können, soll die steuerliche Begünstigung künftig lediglich auf Fälle beschränkt sein, in denen die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 8 Abs. 4 EStG) gewährt wird. (Auszug aus einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen vom 03.04.2023 sowie aus dem Monatsbericht des BMF Mai 2023; zum Referentenentwurf des ZuFinG gelangen Sie hier) |